Dr. Purrucker & Partner - Ihre Kanzlei aus Reinbek

Pflichtteilsergänzungsanspruch von Adoptivkindern – Ihre Rechte verständlich erklärt

Die Adoption eines Kindes bringt zahlreiche rechtliche Veränderungen mit sich, insbesondere im Erbrecht. Ein zentraler Aspekt ist dabei der Pflichtteilsergänzungsanspruch, der Adoptivkindern unter bestimmten Voraussetzungen zustehen kann. In diesem Beitrag beleuchten wir die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und beantworten die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.

Adoptivkinder im Erbrecht – Gleichstellung mit leiblichen Kindern

Adoptivkinder sind erbrechtlich den leiblichen Kindern gleichgestellt. Dies bedeutet, dass sie im Falle des Todes der Adoptiveltern sowohl gesetzliche Erben erster Ordnung sind als auch Pflichtteilsrechte haben.

Bei einer Adoption erlischt jedoch das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern und damit auch das erbrechtliche Anrecht auf deren Nachlass. Dies gilt allerdings nicht bei einer Minderjährigenadoption, wenn der Ehepartner eines leiblichen Elternteils das Kind adoptiert – hier bleibt das Erbrecht zum leiblichen Elternteil bestehen.

Pflichtteilsergänzungsanspruch – Schutz vor Benachteiligung

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist eine wichtige Regelung im deutschen Erbrecht. Er schützt Pflichtteilsberechtigte vor einer unzulässigen Schmälerung ihres Pflichtteils durch Schenkungen, die der Erblasser vor seinem Tod vorgenommen hat. Das bedeutet: Hat der Erblasser zu Lebzeiten größere Vermögenswerte verschenkt, können Pflichtteilsberechtigte eine Ergänzung ihres Pflichtteils verlangen.

Für Adoptivkinder, die durch die Adoption in den Kreis der Pflichtteilsberechtigten aufgenommen wurden, besteht dieses Recht unter denselben Bedingungen wie für leibliche Kinder. Sie können daher eine Ergänzung ihres Pflichtteils beanspruchen, wenn der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen hat.

So berechnet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs richtet sich nach dem Wert der Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre gemacht hat. Dabei wird eine sogenannte Abschmelzungsregel angewendet: Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer ist ihr Wert für die Berechnung des Anspruchs.

Um den Pflichtteilsergänzungsanspruch durchzusetzen, müssen Adoptivkinder nachweisen, dass eine relevante Schenkung erfolgt ist. Dies kann durch Kontoauszüge, Schenkungsverträge oder Zeugenaussagen geschehen. Falls sich die Erben weigern, den Anspruch zu erfüllen, kann eine Klage vor dem zuständigen Nachlassgericht erforderlich sein.

Fazit

Rechtzeitige Beratung sichert Ansprüche

Adoptivkinder sind erbrechtlich den leiblichen Kindern gleichgestellt und haben somit auch Anspruch auf den Pflichtteil sowie gegebenenfalls auf eine Pflichtteilsergänzung. Dies schützt sie davor, durch Schenkungen des Erblassers benachteiligt zu werden.

Wer sich unsicher ist, ob ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht oder wie dieser durchgesetzt werden kann, sollte sich frühzeitig von einem Notar oder Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen.

chevron-down